Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2022
TEIL I – Allgemeine Regelungen
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte und Vertragsbeziehungen sowie für sämtliche Folge- und Zusatzvereinbarungen der IFAS Personalmanagement GmbH, im Folgenden kurz „IFAS“ genannt, insbesondere für
- Personalbereitstellung (Teil II),
- Personalvermittlung (Teil III),
- Payrolling (Teil IV).
Die vorliegenden AGB und sonstigen Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn IFAS ZAK (= Zeitarbeitskräfte) über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von ZAK mündlich erfolgt.
Mit der Vertragsanbahnung spätestens aber mit Vertragsschluss oder der Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen der IFAS und dem Kunden (im Folgenden auch „Beschäftiger“ genannt). Hiervon abweichende AGB des Kunden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von IFAS ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen, gehen den vorliegenden AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen. Darüber hinaus ergänzen diese AGB hiervon abweichende Vereinbarungen, die mittels Rahmen- oder Einzelvereinbarung zwischen IFAS und dem Kunden schriftlich geschlossenen wurden.
IFAS erklärt nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen uä des Kunden wird ausgeschlossen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht den Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wurde in den AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet.
2. Schriftform
Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.
3. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam bzw. nicht gemäß dem ursprünglichen Vertragszweck durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall einer Teilnichtigkeit haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Einzel- bzw. Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht.
4. Referenznennung
Sofern der Kunde nicht ausdrücklich in Textform (schriftlich, per E-Mail / Fax) widerspricht, behält sich IFAS ausdrücklich das Recht vor, den Kunden, unter Angabe der erbrachten Dienstleistung/en, als Referenz zu nennen und diese Nennung auch auf der Homepage von IFAS zu veröffentlichen.
5. Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
IFAS übermittelt dem Kunden Daten von ZAK oder Kandidaten, entsprechend den Anforderungen des Kunden zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung der Bestimmungen der DSG und der DSGVO und sämtlicher diesbezüglich anzuwendender nationaler Vorschriften und zur Mitwirkung hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Betroffenen, wie beispielsweise ihres Auskunftsrechts. Die Weitergabe von Daten an Dritte ist unter keinen Umständen erlaubt. Personenbezogene Daten von ZAK oder Kandidaten, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind vom Kunden unverzüglich zu löschen. Eine Speicherung bzw. Archivierung über den vorgesehenen Zweck hinaus bzw. eine Weitergabe an unberechtigte Dritte ist unzulässig. Der Kunde willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten von IFAS gespeichert und verarbeitet werden und zur Anbahnung weiterer Geschäftsbeziehungen im Bereich Personaldienstleistung sowie zur Übermittlung von Angeboten und Informationen verwendet werden.
Der Kunde und IFAS verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen Mitarbeitern nur insoweit offenbart werden, als dies zur Erfüllung der Leistungen der jeweiligen Vertragspartei aus diesem Vertragsverhältnis erforderlich ist. Soweit der Kunde dem ZAK Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anvertraut oder zugänglich macht, übernimmt der IFAS hierfür keine Haftung.
6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für alle Rechtsgeschäfte zwischen IFAS und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen zwischen IFAS und dem Kunden ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Unternehmenssitz im Ausland hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird. IFAS behält sich ausdrücklich das Recht vor, berechtigte Forderungen gegenüber dem Kunden, auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich geltend zu machen.
7. Änderungen von Daten, Informationspflicht
Der Kunde verpflichtet sich Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UstG oder andere für IFAS relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die IFAS aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen, haftet.
8. Zusätzliche Leistungen
Jegliche zusätzliche zur jeweiligen Dienstleistung (Personalbereitstellung Teil II, Personalvermittlung Teil III, Payrolling Teil IV) in Anspruch genommene Dienstleistungen bzw verursachte Aufwendungen (zB Arbeitsmittel, Untersuchungskosten, Eignungstests, Auswertungen und Reportings usw) werden dem Kunden als Sonderposten gesondert in Rechnung gestellt.
9. Aufrechnungsverbot, Zahlungsziel, Zahlungsverzug
Alle Honorare verstehen sich netto, zuzüglich 20 % MwSt. Das Zahlungsziel wird mit 8 Tagen netto ab Rechnungslegung vereinbart. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto des Überlassers verfügbar sein. Bei Zahlungsverzug werden 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinssatzes ab Fälligkeit verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Kunden Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 40,- je Mahnlauf in Rechnung gestellt. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzuhalten. IFAS behält sich das Recht vor, bei nicht ausreichender Bonität eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder Vorauskassa zu verlangen. Der Kunde hat IFAS bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Geht die Steuerschuld gem § 19 Abs 1a UstG 1994(Bauleistungen) auf den Kunden über, hat dieser IFAS auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt.
10. Höhere Gewalt
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Arbeitskonflikte, Epidemien und Pandemien, unvorhergesehene Ereignisse etc) oder aber auch durch eine behördliche Verfügung (zB aufgrund von Krankheiten und Seuchen) unmöglich bzw teilunmöglich oder erheblich erschwert wird, ist IFAS berechtigt, die vertraglichen Beziehungen zum Kunden ohne Einhaltung etwaiger Fristen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Unabhängig von einer tatsächlichen Vertragsauflösung hat der Kunde sämtliche der IFAS aufgrund des Eintritts eines derartigen Ereignisses bzw einer behördlichen Verfügung entstehenden Mehraufwendungen (zB durch Gesundheitstests der ZAK, Anschaffung erforderlicher Schutzmasken und -kleidung etc) und Schäden sowie bisher auf den Auftrag getätigte Aufwendungen zu ersetzen.
Sollte der Kunde aufgrund eines oben genannten Ereignisses bzw einer behördlichen Verfügung ZAK vorübergehend nicht einsetzen können oder er diese zurückstellen, um einen ZAK zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzusetzen, so ist er für diesen Zeitraum weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Kunden sind ausgeschlossen.
11. Haftung
IFAS erbringt sämtliche Dienstleistungen unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sowie des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung, in den jeweils gültigen Fassungen. IFAS erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung sowie der Arbeitsvermittlung zu verfügen.
IFAS haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen ZAK erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die dem Kunden seitens der an ihn überlassenen ZAK verursacht werden. Für den Fall, dass IFAS wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von IFAS gegenüber dem Kunden mit € 5.000,– begrenzt.
12. Vertragsabschluss und -kündigung
Angebote von IFAS sind bis zur nächsten Kollektivvertragserhöhung des Kunden, spätestens jedoch bis zum 31.12. des laufenden Jahres, bindend, sofern diese nicht als freibleibend bezeichnet werden. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Kunden nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen ZAK nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Kunden eingesetzt werden. Jedenfalls kommt der Vertrag aber auch durch Aufnahme der Beschäftigung eines von IFAS vorgestellten Bewerbers beim Kunden zustande.
Rahmenverträge können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden, soweit nicht in einer individuellen Einzelvereinbarung Abweichendes vereinbart ist.
Im Bereich der Personalvermittlung bzw Dauerstellenbesetzung tritt der Vertrag mit Unterzeichnung der Preisvereinbarung, spätestens mit dem ersten notwendigen Schritt, der seitens IFAS für die Personalsuche und -auswahl auf Basis der Stellenbeschreibung des Anforderungsprofils des Kunden gesetzt wird, in Kraft.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist IFAS berechtigt, den Auftrag/die Geschäftsbeziehung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden und die überlassenen ZAK abzuziehen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
13. Übernahme von ZAK durch den Kunden außerhalb der Personalvermittlung
Wird ein ZAK während der vereinbarten Mindesteinsatzdauer vom Kunden als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Kunden für den entstandenen Aufwand ein angemessener Kostenersatz in Höhe von 25 % eines Jahresbruttogehaltes des jeweiligen ZAK in Rechnung gestellt. Die Mindesteinsatzdauer beträgt 2000 fakturierte Leistungsstunden.
Die Höhe des Kostenersatzes bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits fakturierten Stunden zur Mindesteinsatzdauer. Dementsprechend verringert sich der Aufwandersatz jeweils um 1 % pro 80 fakturierter Leistungsstunden für den individuellen ZAK, sodass nach 2000 fakturierter Leistungsstunden für diesen ZAK der Aufwandersatz entfällt.
Der Übernahme von ZAK als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne der obigen Absätze ist die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie der Überlasser tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten.
Für den Fall, dass der Kunde mit einem von IFAS namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht, hat er hierüber IFAS unverzüglich zu verständigen und ist ebenfalls ein Aufwandsersatz in Höhe von 25% eines Jahresbruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu entrichten.
Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der von IFAS vermittelten ZAK zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem der von IFAS vermittelten ZAK in Aussicht gestellten bzw. mit dieser vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr.
Unabhängig von einem angemessenen Kostenersatz gebührt IFAS bei Übernahme eines ZAK durch den Kunden jedenfalls eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 150,- für den durch die Übernahme anfallenden Aufwand (Endabrechnung, Organisations- und Administrativaufwendungen, etc.) der IFAS.
TEIL II – Personalbereitstellung
a) IFAS beschäftigt ZAK zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von ZAK an den Kunden. IFAS schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene ZAK jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
b) Vor jeder Überlassung von ZAK sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen ZAK hat der Kunde IFAS schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung, die erforderlichen Fachkenntnisse und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare ArbeitnehmerInnen für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes, insbesondere über Nachtschwerarbeit oder Schwerarbeit und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie die jeweiligen Gefahrenevaluierungen zu informieren. Weiters hat der Kunde IFAS über die in seinem Betrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen (zB Betriebsvereinbarungen) betreffend Arbeitszeit und Urlaub zu informieren und diese schriftlich an IFAS zu übermitteln.
Entstehen IFAS aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Kunden und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen ZAK oder Behörden Aufwendungen, haftet der Kunde für diese Nachforderungen und Strafen sowie für alle IFAS hieraus entstehenden Nachteile in vollem Umfang.
c) IFAS weist darauf hin, dass der Kunde gem § 6 AÜG als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt und ihm für die Dauer der Beschäftigung die Dienst- und Fachaufsicht sowie sonstige Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe und Arbeitszeiten hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten ZAK obliegt. Der Kunde ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste Hilfe Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und IFAS darüber zu informieren. Eventuell notwendige Vorsorge oder Folgeuntersuchungen lt § 9 ASchG sind ebenfalls durch den Kunden zu veranlassen, zu dokumentieren und deren Kosten zu übernehmen.
Weiters gilt der Kunde gem § 6a AÜG hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten ZAK als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.
Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung für die gesetzeswidrige Beschäftigung der an ihn überlassenen ZAK. Sollte der IFAS durch die Nichteinhaltung der vom Kunden anzuwendenden Bestimmungen ein Schaden entstehen, so stellt der Kunde die IFAS ausdrücklich schad- und klaglos.
d) Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung der überlassenen ZAK wie zB Krankheit, Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung, unentschuldigte Fehlzeiten oder dergleichen trägt IFAS und sind vom Kunden umgehend bekannt zu geben.
Fehlzeiten der überlassenen ZAK infolge von Arbeitsunfällen, die sich während der Überlassung an den Kunden ereignen, gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem wie Leistungsstunden verrechnet.
e) Wenn der Kunde die ZAK aufgrund eines positiven Covid-Testergebnisses jedoch ohne Krankheitssymptome auffordert die Betriebsstätte/den Einsatzort zu verlassen oder den Zutritt untersagt und der Kunde somit die Arbeitsleistung der ZAK verweigert, obwohl die ZAK unter Einhaltung der derzeitigen Gesetzeslage eine Arbeitserbringung trotz positiven Covid-Testergebnisses mit einer FFP2-Maske und entsprechenden Hygienemaßnahmen erbringen kann (da keine Krankheitssymptome vorliegen), wird der Kunde IFAS die für diese Zeit anfallenden laufenden Entgeltkosten samt Nebenkosten (Lohnabgaben, Gebühren, ggfs aliquote Sonderzahlungen) nach Rechnungslegung ersetzen.
f) Die an den Kunden überlassenen ZAK haben Anspruch auf jenes Entgelt welches sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung bzw des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, ergibt. Um die korrekte Abrechnung der überlassenen ZAK gewährleisten zu können, ist der Kunde verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassenen ZAK anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige mit seinem Betriebsrat getroffene schriftliche Vereinbarungen über betriebsübliche Löhne IFAS schriftlich bekannt zu geben. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kostenerhöhungen in Kraft, so ist IFAS berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.
g) Sollten die überlassenen ZAK für Einsätze außerhalb des ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetriebes eingesetzt werden, ist IFAS im Vorhinein vom Kunden zu informieren, um die korrekte Abrechnung von Aufwandersätzen gewährleisten zu können. Wegzeiten vom Standort des Kunden oder An- und Abreisezeiten vom Wohnort der überlassenen ZAK zu Einsatzorten außerhalb des ständigen ortsfesten Beschäftigerbetriebes werden mit dem Normalstundensatz verrechnet. Für vom Kunden veranlasste Dienstfahrten mit dem Privat Kfz der überlassenen ZAK, zB zur Beförderung von Personen oder Material etc, wird das jeweils gültige amtliche Kilometergeld verrechnet.
Sollten die überlassenen ZAK für Einsätze außerhalb Österreichs eingesetzt werden, ist IFAS ebenfalls umgehend vom Kunden zu informieren, um die zeitgerechte Beantragung von im Einsatzland erforderlichen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer erforderlich sind, gewährleisten zu können.
Der Kunde nimmt zu Kenntnis, dass er im Falle eines Auslandseinsatzes der an ihn überlassenen ZAK eine Rückholversicherung abzuschließen hat bzw ihm die Kosten für die allfällige Rückführung von ZAK verrechnet werden.
Im Falle von Auslandseinsätzen gelten die Arbeitszeit , Sonn , und Feiertagsregelung des jeweiligen Einsatzlandes als vereinbart. Bei Nichteinhaltung der 36-stündigen Wochenendruhezeit werden anfallende Ersatzruhezeiten dem Kunden zum jeweils vereinbarten Normalstundensatz in Rechnung gestellt.
h) Die Normalarbeitszeit der an den Kunden überlassenen ZAK beträgt bei Vollbeschäftigung 38,5 Stunden / Woche. In Beschäftigerbetrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die beim Kunden für vergleichbare ArbeitnehmerInnen geltende Arbeitszeit auch für die überlassenen ZAK. Dem Kunden werden für jeden an sein Unternehmen überlassenen ZAK jene Stunden verrechnet, die der jeweilige ZAK tatsächlich geleistet hat, zumindest aber die Stunden, welche der Kunde bei IFAS beauftragt hat. Ausgenommen hiervon sind Fehlzeiten gem Punkt TEIL II, d) Abs 1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Überlassene ZAK haben das Recht auf eine Teilnahme bei einer eventuellen Betriebsversammlung im Beschäftigerbetrieb. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Beschäftigerbetrieb dürfen die überlassenen ZAK gem § 9 AÜG für die Dauer der Maßnahme nicht eingesetzt werden. Die Ausfallsstunden werden dem Kunden entsprechend der vereinbarten Stundensätze verrechnet.
i) Die Beendigung der Beschäftigung überlassener ZAK ist IFAS rechtzeitig vor geplantem Einsatzende bekannt zu geben, widrigenfalls dem Kunden die Stunden bis zum fristgerechten Einsatzende zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt werden.
Das Ausmaß der einzuhaltenden Rückstellfrist richtet sich für Arbeiter nach der im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung niedergeschriebenen Kündigungsfrist. Für überlassene Angestellte gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfrist gemäß Angestelltengesetz.
Das Ausmaß der individuellen Rückstellfrist im Umfang der jeweils geltenden gesetzlichen oder kollektivvertragliche Kündigungsfrist wird bei Überlassung für jeden ZAK gesondert bekanntgegeben. Erhöht sich die Rückstellfrist eines ZAK aufgrund der Verlängerung der Kündigungsfrist wegen einer längeren Betriebszugehörigkeit im Laufe einer Überlassung, so gilt diese verlängerte Frist ab Wirksamkeit automatisch als vereinbart. Sofern durch eine Änderung der Gesetze (zB Angestelltengesetz, ABGB) oder Änderung eines Kollektivvertrages (zB KV für Arbeiterinnen und Arbeiter im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung) die Kündigungsfristen verlängert werden, gelten ohne zusätzliche Vereinbarung diese verlängerten Kündigungsfristen sofort ab in Kraft treten als Ausmaß der neu einzuhaltenden Rückstellfristen. Dies gilt insbesondere auch für vor der Gesetzes- oder Kollektivvertragsänderung bereits überlassene ZAK.
Ungeachtet dieser Berechnung ist die Beendigung der Beschäftigung überlassener ZAK IFAS jedoch mindestens einen Monat, im Falle von Arbeitern, und mindestens 6 Wochen, im Falle von Angestellten, vor dem geplanten Einsatzende bekannt zu geben.
Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Kunde sowohl für die Dauer der Sperrfrist gem § 45a Abs 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an IFAS leistet.
j) Anfallende sonstige Zulagen laut Beschäftiger-Kollektivvertrag werden mit dem Faktor für Normalstunden gesondert in Rechnung gestellt. Für Prämien und Akkordarbeiten werden entweder die beim Kunden betriebsüblichen Leistungslöhne oder die laut dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung vorgeschriebenen Zuschläge ebenfalls mit dem Faktor für Normalstunden verrechnet. Bezahlte Freizeiten und Urlaubssonderregelungen laut den beim Kunden geltenden Betriebsvereinbarungen, die über die Ansprüche des Beschäftiger-Kollektivvertrages hinausgehen, werden zum vereinbarten Normalstundensatz verrechnet (zB bezahlte Pausen, zusätzliche Urlaubstage, Regelungen 24./31.12. etc). Im Falle von Gleitzeitregelungen im Beschäftigerbetrieb ist darauf zu achten, dass die Gleitzeitkonten der überlassenen ZAK am letzten Überlassungstag ausgeglichen sind. Zum Abrechnungsstichtag bzw bei Überlassungsende werden für das verbliebene Gleitzeitguthaben die vereinbarten Überstundenzuschläge und verbliebene Minusgleitzeiten mit dem vereinbarten Normalstundensatz an den Kunden verrechnet. Mehrarbeit bei Teilzeit wird dem Kunden mit 25%-Zuschlag verrechnet, es sei denn diese werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen durch Zeitausgleich verbraucht.
k) Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich auf Basis der vom Kunden bestätigten Stundennachweise der überlassenen ZAK. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.
Unterbleibt der Einsatz von überlassenen ZAK aus Gründen, die nicht von IFAS verschuldet worden sind, bleibt der Kunde zur vollen Vergütung der Verrechnungspreise verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Kunde die ZAK – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
TEIL III – Personalvermittlung
a) Für Leistungen im Rahmen der Personalvermittlung ist festzuhalten, dass die von IFAS durchgeführten Rekrutierungsleistungen die gründliche Prüfung des Bewerberprofils durch den Kunden keinesfalls ersetzen können. Bei der anzeigengestützten Personalsuche wird der Leistungsumfang vor Auftragserteilung individuell definiert und nach der Durchführung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet.
Die Bewerberprofile, die der Kunde von IFAS erhält, bleiben Eigentum der IFAS. Jedes Bewerberprofil ist streng vertraulich zu behandeln. Es ist bei Nichteinstellung des Bewerbers an IFAS unverzüglich zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht erlaubt. In keinem Fall haftet IFAS für die getroffene Wahl des Kunden hinsichtlich der Anstellung eines Kandidaten sowie das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind um berechtigt in Österreich arbeiten zu dürfen.
Bei Leistungen im Bereich der Dauerstellenbesetzungen gilt zusätzlich Folgendes:
Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Bewerber zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Bewerber einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Bewerber, die vom Kunden ins Gespräch gebracht werden.
b) Der Kunde stellt IFAS alle für die Durchführung der Personalsuche und –auswahl erforderlichen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung und informiert IFAS über alle Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Insbesondere übergibt der Kunde IFAS ein Anforderungsprofil sowie eine Stellenbeschreibung der zu besetzenden Position.
IFAS verpflichtet sich auf Basis der übergebenen Information zu nachstehenden Leistungen:
- Suche geeigneter KandidatInnen
- Abwicklung und Begleitung des Auftraggebers durch den gesamten Recruiting Prozess
- Schaltung eines Online-Inserates auf unserer Homepage, www.ifas-at.eu, und Verlinkung auf weitere Online-Jobbörsen, Portale und Netzwerkmedien
- Schaltung eines Inserates in Printmedien (nur bei Bedarf und gesonderter Beauftragung)
- Durchführung des Bewerbermanagements
- Vorauswahl von qualifizierten Bewerbern
- Vorstellung und Übermittlung aussagekräftiger Kandidatenberichte zur Vorauswahl der persönlichen Gespräche durch den Auftraggeber
c) Das vereinbarte Honorar wird bei rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem/der von IFAS namhaft gemachten KandidatIn, spätestens bei Dienstvertragsunterzeichnung, in Rechnung gestellt. IFAS ist berechtigt, während des Recruiting Prozesses dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und Akonti zu verlangen.
Vom Kunden zusätzlich beauftragte Inserate in Printmedien oder Testungen (zB Kompetenz- oder Persönlichkeitsanalysetests) sind im Honorar nicht berücksichtigt und werden nach dem konkreten Aufwand und unabhängig von der erfolgreichen Besetzung der Position an den Kunden weiterverrechnet. Eine diesbezügliche Beauftragung bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Preisvereinbarung.
Das Honorar für Personalvermittlung beläuft sich je Position auf 2 Bruttomonatsentgelte für Arbeiter und niedrig qualifizierte Angestellte und 3 Bruttomonatsentgelte für höher qualifizierte Angestellte. Hiervon abweichende Bestimmungen können in der Preisvereinbarung individuell geregelt werden. Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt versteht sich als die Summe aller fixer und variabler Gehaltsbestandteile (zB Prämien, Überstundenpauschale, Sonderzahlungen etc). Bei Teilzeitpositionen wird das Honorar auf Basis Vollzeitgehalt berechnet.
Unterbleibt die Beendigung des Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, so hat IFAS Anspruch auf Zahlung von 50% des vereinbarten Honorars.
Geht der Kunde unter Umgehung von IFAS, binnen zwei Jahren nach Namhaftmachung der/s KandidatIn mit dieser/m einen (freien) Dienstvertrag ein, gebührt IFAS das ursprünglich vereinbarte Honorar, sofern der Kunde IFAS innerhalb von einem Monat nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages darüber informiert. Erfolgt die Verständigung verspätet oder unterlässt der Kunde die Verständigung, hat er das Zweifache des vereinbarten Honorars zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für alle mit dem Kunden verbundenen Mutter- oder Tochtergesellschaften oder sonstige mit dem Kunden verbundenen Gesellschaften.
Kosten für die Anreise von KandidatInnen zu Bewerbungsgesprächen, Assessment Centers uä werden von IFAS nicht übernommen.
TEIL IV – Payrolling
a) Vor jeder Überlassung von ZAK sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen ZAK hat der Kunde IFAS schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung, die erforderlichen Fachkenntnisse und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare ArbeitnehmerInnen für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes, insbesondere über Nachtschwerarbeit oder Schwerarbeit und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie die jeweiligen Gefahrenevaluierungen zu informieren. Weiters hat der Kunde IFAS über die in seinem Betrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen (zB Betriebsvereinbarungen) betreffend Arbeitszeit und Urlaub zu informieren und diese schriftlich an IFAS zu übermitteln.
Entstehen IFAS aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Kunden und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen ZAK oder Behörden Aufwendungen, haftet der Kunde für diese Nachforderungen und Strafen sowie für alle IFAS hieraus entstehenden Nachteile in vollem Umfang.
b) IFAS weist darauf hin, dass der Kunde gem § 6 AÜG als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt und ihm für die Dauer der Beschäftigung die Dienst- und Fachaufsicht sowie sonstige Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe und Arbeitszeiten hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten ZAK obliegt. Der Kunde ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste Hilfe Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und IFAS darüber zu informieren. Eventuell notwendige Vorsorge oder Folgeuntersuchungen lt § 9 ASchG sind ebenfalls durch den Kunden zu veranlassen, zu dokumentieren und deren Kosten zu übernehmen.
Weiters gilt der Kunde gem § 6a AÜG hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten ZAK als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.
Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung für die gesetzeswidrige Beschäftigung der an ihn überlassenen ZAK. Sollte der IFAS durch die Nichteinhaltung der vom Kunden anzuwendenden Bestimmungen ein Schaden entstehen, so stellt der Kunde die IFAS ausdrücklich schad- und klaglos.
c) Die vereinbarte Monatspauschale wird auch bei Nichtleistungszeiten (wie zB Urlaub, Krankheit, Feiertage und sonstige Fehlzeiten) in voller Höhe verrechnet.
d) Die an den Kunden überlassenen ZAK haben Anspruch auf jenes Entgelt welches sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung bzw des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, ergibt. Um die korrekte Abrechnung der überlassenen ZAK gewährleisten zu können, ist der Kunde verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassenen ZAK anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige mit seinem Betriebsrat getroffene schriftliche Vereinbarungen über betriebsübliche Löhne IFAS schriftlich bekannt zu geben. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kostenerhöhungen in Kraft, so ist IFAS berechtigt, die vereinbarte Monatspauschale im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.
e) Sollten die überlassenen ZAK für Einsätze außerhalb des ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetriebes eingesetzt werden, ist IFAS im Vorhinein vom Kunden zu informieren, um die korrekte Abrechnung von Aufwandersätzen gewährleisten zu können. Wegzeiten vom Standort des Kunden oder An- und Abreisezeiten vom Wohnort der überlassenen ZAK zu Einsatzorten außerhalb des ständigen ortsfesten Beschäftigerbetriebes werden verrechnet. Für vom Kunden veranlasste Dienstfahrten mit dem Privat Kfz der überlassenen ZAK, zB zur Beförderung von Personen oder Material etc, wird das jeweils gültige amtliche Kilometergeld verrechnet.
Sollten die überlassenen ZAK für Einsätze außerhalb Österreichs eingesetzt werden, ist IFAS ebenfalls umgehend vom Kunden zu informieren, um die zeitgerechte Beantragung von im Einsatzland erforderlichen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer erforderlich sind, gewährleisten zu können.
Der Kunde nimmt zu Kenntnis, dass er im Falle eines Auslandseinsatzes der an ihn überlassenen ZAK eine Rückholversicherung abzuschließen hat bzw ihm die Kosten für die allfällige Rückführung von ZAK verrechnet werden.
Im Falle von Auslandseinsätzen gelten die Arbeitszeit , Sonn , und Feiertagsregelung des jeweiligen Einsatzlandes als vereinbart. Bei Nichteinhaltung der 36-stündigen Wochenendruhezeit werden anfallende Ersatzruhezeiten dem Kunden in Rechnung gestellt.
f) Die Normalarbeitszeit der an den Kunden überlassenen ZAK beträgt bei Vollbeschäftigung 38,5 Stunden / Woche. In Beschäftigerbetrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die beim Kunden für vergleichbare ArbeitnehmerInnen geltende Arbeitszeit auch für die überlassenen ZAK.
Überlassene ZAK haben das Recht auf eine Teilnahme bei einer eventuellen Betriebsversammlung im Beschäftigerbetrieb. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Beschäftigerbetrieb dürfen die überlassenen ZAK gem § 9 AÜG für die Dauer der Maßnahme nicht eingesetzt werden. Die Ausfallsstunden werden dem Kunden entsprechend der vereinbarten Stundensätze verrechnet.
g) Die Beendigung der Beschäftigung überlassener ZAK ist IFAS rechtzeitig vor geplantem Einsatzende bekannt zu geben, widrigenfalls dem Kunden die Stunden bis zum fristgerechten Einsatzende in Rechnung gestellt werden.
Das Ausmaß der einzuhaltenden Rückstellfrist richtet sich für Arbeiter nach der im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung niedergeschriebenen Kündigungsfrist. Für überlassene Angestellte gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfrist gemäß Angestelltengesetz.
Das Ausmaß der individuellen Rückstellfrist im Umfang der jeweils geltenden gesetzlichen oder kollektivvertragliche Kündigungsfrist wird bei Überlassung für jeden ZAK gesondert bekanntgegeben. Erhöht sich die Rückstellfrist eines ZAK aufgrund der Verlängerung der Kündigungsfrist wegen einer längeren Betriebszugehörigkeit im Laufe einer Überlassung, so gilt diese verlängerte Frist ab Wirksamkeit automatisch als vereinbart. Sofern durch eine Änderung der Gesetze (zB Angestelltengesetz, ABGB) oder Änderung eines Kollektivvertrages (zB KV für Arbeiterinnen und Arbeiter im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung) die Kündigungsfristen verlängert werden, gelten ohne zusätzliche Vereinbarung diese verlängerten Kündigungsfristen sofort ab in Kraft treten als Ausmaß der neu einzuhaltenden Rückstellfristen. Dies gilt insbesondere auch für vor der Gesetzes- oder Kollektivvertragsänderung bereits überlassene ZAK.
Ungeachtet dieser Berechnung ist die Beendigung der Beschäftigung überlassener ZAK IFAS jedoch mindestens einen Monat, im Falle von Arbeitern, und mindestens 6 Wochen, im Falle von Angestellten, vor dem geplanten Einsatzende bekannt zu geben.
Im Falle des Bestandschutzes (zB Schwangerschaft) sind die Behaltefristen zu beachten. Die vereinbarte Monatspauschale wird bei Payroll immer bis zum Ende des Dienstverhältnisses bzw eventueller Entgeltfortzahlungen verrechnet.
Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Kunde sowohl für die Dauer der Sperrfrist gem § 45a Abs 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an IFAS leistet.
h) Im Falle von Gleitzeitregelungen beim Beschäftigerbetrieb ist darauf zu achten, dass die Gleitzeitkonten der überlassenen ZAK am letzten Überlassungstag ausgeglichen sind. Zum Abrechnungsstichtag bzw bei Überlassungsende werden für das verbliebene Gleitzeitguthaben die vereinbarten Überstundenzuschläge und verbliebene Minusgleitzeiten an den Kunden verrechnet.
i) Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich monatlich auf Basis der vom Kunden bestätigten Stundennachweise der überlassenen ZAK. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.